Das Interesse an der Imkerei wächst. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt grundsätzlich jedem das Recht, auf seinem Grundstück Imkerei zu betreiben. Aber beim Imkern sind verschiedene rechtliche Grundlagen zu kennen und zu beachten. Wer Bienen halten möchte, sollte im Vorfeld wissen, wie er sich zum Wohle der Bienen und Mitmenschen verhalten sollte.
Für Imker relevant ist zunächst die Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung. In dieser Verordnung sind allgemeine Pflichten des Imkers, aber auch spezifische Maßnahmen beim Auftreten anzeigepflichtiger Bienenseuchen festgelegt.
Nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung hat jeder, der Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde wiederum erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registriernummer (die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüssels sowie einer vierstelligen individuellen Betriebsnummer gebildet).
Betriebe, in denen u. a. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird, unterliegen der Beaufsichtigung der zuständigen Behörde (das ist die jeweilige Veterinärbehörde). Für diese Betriebe gelten spezifische Reinigungsmaßnahmen für die bei der Behandlung benutzten Gegenstände.
Sollen Bienenvölker z.B. wegen besserer Trachtverhältnisse an einen anderen Ort verbracht werden, hat der Imker (oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betraute Person) der für den neuen Standort zuständigen Behörde eine Bescheinigung, die von der für den Herkunftsort zuständigen Behörde auszustellen ist, vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen frei von Amerikanischer ("Bösartiger") Faulbrut sind und der Herkunftsort nicht in einem wegen Amerikanischer Faulbrut eingerichteten Sperrbezirk gelegen ist. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des Vorjahres der beabsichtigten Wanderung mit den Bienenvölkern ausgestellt werden; sie darf nicht älter als neun Monate sein. Die für den neuen Standort zuständige Behörde behält die Bescheinigung ein und händigt die Bescheinigung dem Imker wieder aus, wenn er den Zuständigkeitsbereich der Behörde wieder verlässt. In die Bescheinigung trägt die für den neuen Standort zuständige Behörde für den Fall, dass die Bienenvölker nur vorübergehend verbracht werden, den Ort, Beginn und Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein.
Soweit Bienenvölker nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat der Imker an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie die Zahl der Bienenvölker gut sichtbar anzubringen.
Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404) sind folgende bei Bienenseuchen anzeigepflichtig:
Informationen zu den einzelnen anzeigepflichtigen Tierseuchen sind auf der Homepage des Tiergesundheitsdienstes Bayern zu finden, welches auch gleichzeitig Referenzlabor für die anzeigepflichtigen Bienenseuchen ist.
Tiergesundheitsdienst Bayern
Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (amtliche Feststellung) einer Tierseuche, sondern bereits der Seuchenverdacht. Tierseuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss.
Es muss im eigenen Interesse des Imkers liegen, so bald wie möglich Klarheit über die seuchenverdächtigen Erscheinungen zu bekommen. Tierseuchenerreger können schon von der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationszeit) ausgeschieden werden. Um größere Verluste zu vermeiden, muss eine Seuche frühzeitig bekämpft werden. Insoweit ist es besser, lieber einen Verdacht zu viel anzuzeigen und mit negativem Ergebnis abgeklärt zu haben, als abzuwarten.
Darüber geben § 4 Absätze 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes Auskunft:
"(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer
Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten."
Zur Anzeige verpflichtet sind demnach:
Die Tierseuchenmeldung hat unverzüglich zu erfolgen und ist an die zuständige Behörde, das ist in der Regel das zuständige Veterinäramt, zu richten. Unverzüglich bedeutet: ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung. Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben. Der Amtstierarzt oder sein Vertreter sind immer zu erreichen.
Wer die Tierseuche nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bestraft werden. Eine Seuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Imker schwer belasten, da die Tierseuche möglicherweise direkt (z. B. Tierhandel) oder indirekt (z. B. Personenverkehr) verschleppt und weiterverbreitet werden kann.
In der Bienenseuchen-Verordnung finden sich die entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen für die einzelnen anzeigepflichtigen Bienenseuchen. Der Imker hat sich insoweit vertraut zu machen mit dem klinischen Bild der Bienenseuchen, nicht zuletzt, um im Ereignisfall seiner Anzeigepflicht nachkommen zu können. Auch sollte sich der Imker mit den Bekämpfungsvorschriften vertraut machen, denn im Ereignisfall ist er nicht nur verpflichtet, Hilfe zu leisten, sondern auch die Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.
Soweit Bienenvölker wegen des Auftretens einer anzeigepflichtigen Bienenseuche abgetötet werden müssen, steht dem Imker eine Entschädigung zu, die den Imker für den Verlust entschädigen und ihn zur Mitarbeit motivieren soll. Bei der Entschädigung wird der gemeine Wert des Bienenvolkes bis zu einem Höchstsatz von 200 Euro je Bienenvolk zu Grunde gelegt (§§ 15 ff. Tiergesundheitsgesetz). Die Entschädigung kann ganz entfallen, wenn der Imker schuldhaft gegen Vorschriften verstoßen hat; die Entschädigung kann aber auch nur teilweise gewährt werden, wenn die Schuld nur gering ist. Diese Regelung gilt auch für Hummeln.
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